Armbrustschützen-Gesellschaft Zug
 
 
 

Statuten

 
     
 
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Rechtsform, Sitz, Verbandszugehörigkeit
Art. 2 Zweck
Art. 3 Begriff
Art. 4 politische und konfessionelle Ausrichtung
II. Mitgliedschaft
Art. 5 Arten von Mitgliedern
Art. 6 Aktivmitglieder
Art. 7 Ehrenmitglieder
Art. 8 Freimitglieder
Art. 9 Passivmitglieder
Art. 10 Junioren und Jugendschützen
Art. 11 Gönner
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 12 Rechte
Art. 13 Pflichten
Art. 14 Mitgliederbeiträge
Art. 15 Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
IV. Organe der Gesellschaft
Art. 16 Organe
Art. 17 Generalversammlung
Art. 18 Einladung und Anträge
Art. 19 Wahlen und Abstimmungen
Art. 20 Statutenänderung
Art. 21 Auflösung und Fusion
Art. 22 Ausserordentliche GV
Art. 23 Vorstand
Art. 24 Konstituierung des Vorstandes
Art. 25 Kompetenzen
V. Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Art. 26 Präsident
Art. 27 Schützenmeister
Art. 28 Leiter Finanzen
Art. 29 Sekretär
Art. 30 Materialverwalter
Art. 31 Nachwuchsleiter
Art. 32 Beisitzer
Art. 33 Rücktritte
Art. 34 Beschlussfassungen, Protokoll
Art. 35 Unterschrift, Sitzungsgeld
Art. 36 Revisoren
Art. 37 Fähnrich
Art. 38 Wirt
VI. Finanzen / Haftung
Art. 39 Finanzielle Mittel
Art. 40 Mitgliederbeitrag
Art. 41 Haftung
VII. Verschiedenes
Art. 42 Rechnungsjahr
Art. 43 Auflösung
Art. 44 Anwendbares Recht
Art. 45 Inkrafttreten

 


 

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1)  Rechtsform, Sitz, Verbandszugehörigkeit

Die ASG Zug ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug.

Die ASG Zug ist Mitglied folgender Verbände resp. Organisationen und anerkennt deren Statuten und Reglemente:

a) Zentralschweizerischer Armbrustschützenverband (ZSAV);
b) Eidgenössischer Armbrustschützenverband (EASV);
c) Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine (USS).

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Art. 2) Zweck

Die ASG Zug bezweckt:

- die Erhaltung und die Förderung des Armbrustschiessens;
- die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen und Mitgliedern;
- die Teilnahme an den vom ZSAV und EASV resp. deren Sektionen organisierten Schiessanlässen;
- das Organisieren von internen und externen Armbrustwettkämpfen;
- die Pflege einer guten Kameradschaft.

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Art. 3) Begriff

Die in diesen Statuten verwendeten Ausdrücke gelten für Personen beiderlei Geschlechts.

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Art. 4) Politische und konfessionelle Ausrichtung

Die ASG Zug ist politisch und konfessionell neutral.

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II. Mitgliedschaft

Art. 5) Arten von Mitgliedern

Die ASG Zug setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

a) Aktivmitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) Freimitgliedern
d) Passivmitgliedern
e) Nachwuchsschützen (Junioren/Jugendschützen)
f) Gönnern

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Art. 6) Aktivmitglieder

Als Aktivmitglieder können weibliche und männliche Personen aufgenommen werden, die das 14. Altersjahr erreicht haben. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Generalversammlung. Die Aktivmitglieder sind in zwei Kategorien eingeteilt:

a) A-Mitglieder, die alle vereinsinternen und -externen Schiessanlässe besuchen können;
b) B-Mitglieder, die nur vereinsinterne Schiessanlässe bestreiten dürfen (beim ZSAV und EASV nicht gemeldet).

Jugendliche, die nur den Nachwuchskurs besuchen und damit beim EASV als Aktivmitglieder gelten, werden nicht automatisch Aktivmitglieder der ASG Zug. 1)

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Art. 7) Ehrenmitglieder

Aktivmitglieder können durch ihre ausserordentlichen Verdienste um die ASG Zug zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Auf Antrag des Vorstandes wird die Ehrenmitgliedschaft durch die Generalversamm-lung verliehen.

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Art. 8) Freimitglieder

Aktivmitglieder, die 20 Jahre der ASG Zug angehört haben, werden zu Freimitgliedern ernannt.

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Art. 9) Passivmitglieder

Passivmitglieder sind ehemalige Aktivmitglieder, die weder an internen noch an externen Wettkämpfen teilnehmen, der ASG Zug aber weiterhin angehören wollen und den Jahresbeitrag bezahlen. Sie haben das Stimm- und Wahlrecht.

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Art. 10) Junioren und Jugendschützen

Die ASG Zug führt i. d. R. jährlich einen Nachwuchskurs durch.

Junioren und Jugendschützen gemäss EASV-Altersbestimmungen können als Aktivmitglied der ASG Zug beitreten. Diesfalls bezahlen sie die Hälfte des Mitgliederbeitrages. Jugendschützen können gemäss Reglement EASV an Schützenfesten teilnehmen.

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Art. 11) Gönner

Gönner sind natürliche oder juristische Personen, welche die ASG Zug in irgendeiner Form unterstützen ohne Aktiv- oder Passivmitglied zu sein. Sie sind weder stimm- noch wahlberechtigt.

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III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 12) Rechte

Sämtliche Mitglieder (mit Ausnahme der Gönner) sind stimm- und wahlberechtigt.

Alle Aktivmitglieder sind berechtigt, die vereinseigenen Waffen und anderen Ausrüstungsgegenstände gegen eine von der Generalversammlung jährlich festzusetzende Gebühr zu benützen (Kehrgeld).

Wer eine Vereinswaffe benützt, hat diese sorgfältig zu behandeln und ist für Beschädigungen und Verluste schadenersatzpflichtig.

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Art. 13) Pflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der ASG Zug zu wahren und alles zu unterlassen, was ihrem Ruf schaden könnte.

Die Statuten und Gesellschaftsbeschlüsse sind zu befolgen.

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Art. 14) Mitgliederbeiträge

Die Mitglieder sind zur Bezahlung der Mitgliederbeiträge verpflichtet. Die A-Mitglieder haben zudem die Abgaben an ZSAV und EASV zu entrichten.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch am Vereinsvermögen.

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Art. 15) Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Der Austritt aus der ASG Zug erfolgt auf schriftliches Gesuch an den Vorstand. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und derjenigen für das laufende Jahr.

Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.

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IV. Organe der Gesellschaft

Art. 16) Organe

Die Organe der ASG Zug sind:

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

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Art. 17) Generalversammlung (GV)

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der ASG Zug. Sie findet jeweils innert vier Monaten nach Abschluss der Schiessaison statt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Der GV obliegen folgende Geschäfte:

1. Genehmigung des Protokolls der letzen GV
2. Genehmigung von Neueintritten und Kenntnisnahme von Austritten
3. Ausschlüsse von Mitgliedern
4. Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidenten, des Schützenmeisters sowie des Nachwuchsleiters
5. Abnahme der Jahresrechnung
6. Entgegennahme des Revisorenberichtes und Beschlussfassung über die Anträge der Revisoren
7. Décharge-Erteilung an den Vorstand
8. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
9. Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren, des Fähnrichs und des Wirtes
10. Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern
11. Änderung von Statuten und Reglementen
12. Beschlussfassung über allfällige Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
13. Beschlussfassung über das Jahresprogramm
14. Vornahme von Ehrungen
15. Beschlussfassung über die Fusion oder Auflösung des Vereins

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Art. 18) Einladung und Anträge

Die Einladung zur GV und die Traktanden müssen den Mitgliedern spätestens 20 Tage vor der GV schriftlich zugestellt werden.
Anträge der Mitglieder sind bis spätestens 10 Tage vor der GV schriftlich dem Präsidenten einzureichen.

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Art. 19) Wahlen und Abstimmungen

Stimm- und wahlberechtigt sind alle Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder.

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet, sofern nichts anderes vorgesehen ist, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen durch Handmehr. Das geheime Verfahren kommt zur Anwendung, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt.

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Art. 20) Statutenänderungen

Für Statutenänderungen ist die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

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Art. 21) Auflösung und Fusion

Die Auflösung oder die Fusion mit einem anderen Verein kann nur an einer einzig zu diesem Zweck einberufenen GV beschlossen werden und bedarf einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.

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Art. 22) Ausserordentliche GV

Eine ausserordentliche GV kann einberufen werden, wenn es der Vorstand für notwendig erachtet, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden es verlangt. Einem solchen Begehren muss innert 2 Monaten entsprochen werden.

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Art. 23) Vorstand

Zur Leitung des Vereins wählt die GV für die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand, der sich aus folgenden Chargen zusammensetzt, nämlich:

1. Präsident
2. Schützenmeister
3. Leiter Finanzen
4. Sekretär
5. Materialverwalter
6. Nachwuchsleiter

Die GV kann die Zahl des Vorstandes erhöhen, sofern es sich als notwendig erweist (z. B. 2. Schützenmeister, Beisitzer für besondere Aufgaben).

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Art. 24) Konstituierung des Vorstandes

Der Vorstand konstituiert sich - mit Ausnahme des Präsidenten - selbst. Er bestimmt einen Vizepräsidenten. Personalunion zwischen zwei Ämtern ist gestattet.

Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es verlangen.

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Art. 25) Kompetenzen

Dem Vorstand kommen alle Kompetenzen ausser denjenigen zu, die ausdrücklich der GV vorbehalten sind (Art. 16).

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V. Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Art. 26) Präsident

Der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen, orientiert die Vorstands- und Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit und verfasst zu Handen der GV einen Jahresbericht.

Er vertritt die ASG Zug nach innen und aussen und hält Kontakt zum ZSAV und EASV. Im Verhinderungsfall wird er vom Vizepräsidenten vertreten.

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Art. 27) Schützenmeister

Der Schützenmeister leitet den Schiessbetrieb. Er erstellt das Jahresprogramm und die Schiessabrechnung sowie den Jahresbericht.

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Art. 28) Leiter Finanzen

Der Leiter Finanzen führt das Kassawesen. Er erstellt das Budget und die Jahresrechnung. Er führt die Mitgliederkontrolle und zieht die Mitgliederbeiträge ein.

Er ist für die ihm anvertrauten Vermögenswerte haftbar. Das Vereinsvermögen ist zu optimalen Bedingungen anzulegen.

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Art. 29) Sekretär

Der Sekretär führt den Schriftverkehr und die Protokolle über alle Versammlungen der ASG Zug und der Sitzungen des Vorstandes. Die Beschlüsse sind entsprechend abzulegen und zu archivieren.

Der Sekretär muss nicht Mitglied der ASG Zug sein. Diesfalls steht ihm kein Stimmrecht zu.

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Art. 30) Materialverwalter

Der Materialverwalter verwaltet und unterhält das vereinseigene Mobiliar und die Waffen. Er besorgt den Nachschub von Schiessmaterial (Holz, Blei) und sorgt für Ordnung und Sauberkeit in und um die Schiessanlage. Er unterhält die verschiedenen technischen Anlagen (Scheibenzüge, Boiler etc.).

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Art. 31) Nachwuchsleiter

Der Nachwuchsleiter organisiert und leitet die Nachwuchskurse. Er ist verantwortlich für eine fundierte theoretische und praktische Ausbildung der ihm anvertrauten Jugendlichen.

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Art. 32) Beisitzer

Für besondere Aufgaben (z. B. Werbung/Marketing, Öffentlichkeitsarbeit) und zur Entlastung der übrigen Vorstandsmitglieder können Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.

Im übrigen werden die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder in einem Pflichtenheft geregelt.

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Art. 33) Rücktritte

Rücktritte aus dem Vorstand sind dem Präsidenten spätestens vier Wochen vor der GV schriftlich mitzuteilen. Ein Rücktritt ist nur auf eine GV möglich.

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Art. 34) Beschlussfassung, Protokoll

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.

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Art. 35) Unterschrift, Sitzungsgeld

Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Für wichtige Geldgeschäfte sind die Unterschriften des Präsidenten und des Leiteres Finanzen erforderlich.
Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld oder eine gleichwertige Entschädigung (Nachtessen, Naturalgabe etc.).

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Art. 36) Revisoren

Die GV wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Revisoren zur jährlichen Prüfung der Jahresrechnung. Sie müssen nicht Mitglieder der ASG Zug sein. Die Rechnungsrevisoren haben Einsicht in alle Belege zu nehmen und den Vermögensbestand und das Inventar zu überprüfen.

Die Revision kann auch einer professionellen Revisionsstelle (Treuhänder oder Treuhandfirma) über-tragen werden.

Die Rechnungsrevisoren oder die Revisionsstelle haben der GV schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung zu erstatten.

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Art. 37) Fähnrich

Der Fähnrich verwaltet die Vereinsfahne. Er trägt diese bei offiziellen Anlässen. Er regelt seine Stellvertretung selber.

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Art. 38) Wirt

Der Wirt sorgt für einen ordnungsgemässen Betrieb der Schützenstube. Er ist für das Bestellen von Esswaren und Getränken sowie für Ordnung und Sauberkeit in der Schützenstube verantwortlich. Bei grösseren Anlässen sorgt er für die Bewirtung der Gäste.

Er rechnet über die Einnahmen aus dem Wirtschaftsbetrieb direkt mit dem Leiter Finanzen ab.

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VI. Finanzen/Haftung

Art. 39) Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel der ASG Zug bestehen aus:

1. Beiträgen von Mitgliedern und Gönnern
2. Beiträgen der öffentlichen Hand
3. Zinse des Vereinsvermögens
4. Erlös aus Veranstaltungen
5. Subventionen und Schenkungen

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Art. 40) Mitgliederbeitrag

Der Mitgliederbeitrag setzt sich zusammen aus dem Jahresbeitrag und dem Kehrgeld (nur Aktivmitglieder). Der Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 50.-- und muss jeweils vor Saisonbeginn bezahlt werde.

Die Vorstands-, Ehren- und Freimitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

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Art. 41) Haftung

Für die Verbindlichkeiten der ASG Zug haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

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VII. Verschiedenes

Art. 42) Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

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Art. 43) Auflösung

Bei Auflösung der ASG Zug ist das Gesamtvermögen sowie das ganze Inventar dem ZSAV auszuhändigen. Es ist auf die Dauer von 10 Jahren einem sich neu zu bildenden Verein der Stadt Zug mit gleicher Zweckbestimmung zur Verfügung zu halten.

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Art. 44) Anwendbares Recht

Für alle in diesen Statuten nicht geregelten Fälle gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und des Obligationenrechtes.

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Art. 45) Inkrafttreten

Diese Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die GV in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 30. Juni 1972 sowie alle seither gefassten, mit den neuen Statuten in Widerspruch stehenden Beschlüsse.

Vorstehende Statuten sind am 28. Januar 1998 von der GV der ASG Zug genehmigt worden.


Armbrustschützen-Gesellschaft Zug

Guido Wetli, Präsident; Reto Schneider, Sekretär

 

Genehmigung durch den ZSAV

Lenzburg,

Zentralschweizerischer Armbrustschützen-Verband

Otto Schnidrig, Präsident; Romy Haltner, Sekretärin

 

Genehmigung durch den EASV

Herisau,

Eidgenössischer Armbrustschützen-Verband

Ruedi Knaus, Zentralpräsident; Doris Haas, Zentralsekretärin

 

1) Änderung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 24. Januar 2001

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