I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1) Rechtsform, Sitz,
Verbandszugehörigkeit
Die ASG Zug ist ein Verein im
Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug.
Die ASG Zug ist Mitglied
folgender Verbände resp. Organisationen und anerkennt deren
Statuten und Reglemente:
a) Zentralschweizerischer
Armbrustschützenverband (ZSAV);
b) Eidgenössischer Armbrustschützenverband (EASV);
c) Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine (USS).
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Art. 2) Zweck
Die ASG Zug bezweckt:
- die Erhaltung und die
Förderung des Armbrustschiessens;
- die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen und Mitgliedern;
- die Teilnahme an den vom ZSAV und EASV resp. deren Sektionen
organisierten Schiessanlässen;
- das Organisieren von internen und externen
Armbrustwettkämpfen;
- die Pflege einer guten Kameradschaft.
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Art. 3) Begriff
Die in diesen Statuten
verwendeten Ausdrücke gelten für Personen beiderlei
Geschlechts.
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Art. 4) Politische und konfessionelle
Ausrichtung
Die ASG Zug ist politisch und
konfessionell neutral.
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II. Mitgliedschaft
Art. 5) Arten von Mitgliedern
Die ASG Zug setzt sich aus
folgenden Mitgliedern zusammen:
a) Aktivmitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) Freimitgliedern
d) Passivmitgliedern
e) Nachwuchsschützen (Junioren/Jugendschützen)
f) Gönnern
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Art. 6) Aktivmitglieder
Als Aktivmitglieder
können weibliche und männliche Personen aufgenommen
werden, die das 14. Altersjahr erreicht haben. Die Aufnahme neuer
Mitglieder erfolgt durch die Generalversammlung. Die Aktivmitglieder
sind in zwei Kategorien eingeteilt:
a) A-Mitglieder, die alle
vereinsinternen und -externen Schiessanlässe besuchen
können;
b) B-Mitglieder, die nur vereinsinterne Schiessanlässe
bestreiten dürfen (beim ZSAV und EASV nicht gemeldet).
Jugendliche, die nur den
Nachwuchskurs besuchen und damit beim EASV als Aktivmitglieder gelten,
werden nicht automatisch Aktivmitglieder der ASG Zug. 1)
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Art. 7) Ehrenmitglieder
Aktivmitglieder
können durch ihre ausserordentlichen Verdienste um die ASG Zug
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Auf Antrag des Vorstandes wird die
Ehrenmitgliedschaft durch die Generalversamm-lung verliehen.
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Art. 8) Freimitglieder
Aktivmitglieder, die 20 Jahre
der ASG Zug angehört haben, werden zu Freimitgliedern ernannt.
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Art. 9) Passivmitglieder
Passivmitglieder sind
ehemalige Aktivmitglieder, die weder an internen noch an externen
Wettkämpfen teilnehmen, der ASG Zug aber weiterhin
angehören wollen und den Jahresbeitrag bezahlen. Sie haben das
Stimm- und Wahlrecht.
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Art. 10) Junioren und Jugendschützen
Die ASG Zug führt i.
d. R. jährlich einen Nachwuchskurs durch.
Junioren und
Jugendschützen gemäss EASV-Altersbestimmungen
können als Aktivmitglied der ASG Zug beitreten. Diesfalls
bezahlen sie die Hälfte des Mitgliederbeitrages.
Jugendschützen können gemäss Reglement EASV
an Schützenfesten teilnehmen.
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Art. 11) Gönner
Gönner sind
natürliche oder juristische Personen, welche die ASG Zug in
irgendeiner Form unterstützen ohne Aktiv- oder Passivmitglied
zu sein. Sie sind weder stimm- noch wahlberechtigt.
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III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 12) Rechte
Sämtliche Mitglieder
(mit Ausnahme der Gönner) sind stimm- und wahlberechtigt.
Alle Aktivmitglieder sind
berechtigt, die vereinseigenen Waffen und anderen
Ausrüstungsgegenstände gegen eine von der
Generalversammlung jährlich festzusetzende Gebühr zu
benützen (Kehrgeld).
Wer eine Vereinswaffe
benützt, hat diese sorgfältig zu behandeln und ist
für Beschädigungen und Verluste
schadenersatzpflichtig.
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Art. 13) Pflichten
Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Interessen der ASG Zug zu wahren und alles zu
unterlassen, was ihrem Ruf schaden könnte.
Die Statuten und
Gesellschaftsbeschlüsse sind zu befolgen.
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Art. 14) Mitgliederbeiträge
Die Mitglieder sind zur
Bezahlung der Mitgliederbeiträge verpflichtet. Die
A-Mitglieder haben zudem die Abgaben an ZSAV und EASV zu entrichten.
Ausgetretene oder
ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch am
Vereinsvermögen.
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Art. 15) Aufnahme, Austritt und Ausschluss von
Mitgliedern
Über die Aufnahme
neuer Mitglieder entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des
Vorstandes.
Der Austritt aus der ASG Zug
erfolgt auf schriftliches Gesuch an den Vorstand. Der Austritt kann
jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur
Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und
derjenigen für das laufende Jahr.
Über den Ausschluss
von Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des
Vorstandes.
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IV. Organe der Gesellschaft
Art. 16) Organe
Die Organe der ASG Zug sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
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Art. 17) Generalversammlung (GV)
Die Generalversammlung ist das
oberste Organ der ASG Zug. Sie findet jeweils innert vier Monaten nach
Abschluss der Schiessaison statt. Das Geschäftsjahr entspricht
dem Kalenderjahr.
Der GV obliegen folgende
Geschäfte:
1. Genehmigung des Protokolls
der letzen GV
2. Genehmigung von Neueintritten und Kenntnisnahme von Austritten
3. Ausschlüsse von Mitgliedern
4. Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidenten, des
Schützenmeisters sowie des Nachwuchsleiters
5. Abnahme der Jahresrechnung
6. Entgegennahme des Revisorenberichtes und Beschlussfassung
über die Anträge der Revisoren
7. Décharge-Erteilung an den Vorstand
8. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
9. Wahl des Präsidenten und der übrigen
Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren, des
Fähnrichs und des Wirtes
10. Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern
11. Änderung von Statuten und Reglementen
12. Beschlussfassung über allfällige Anträge
des Vorstandes und der Mitglieder
13. Beschlussfassung über das Jahresprogramm
14. Vornahme von Ehrungen
15. Beschlussfassung über die Fusion oder Auflösung
des Vereins
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Art. 18) Einladung und Anträge
Die Einladung zur GV und die
Traktanden müssen den Mitgliedern spätestens 20 Tage
vor der GV schriftlich zugestellt werden.
Anträge der Mitglieder sind bis spätestens 10 Tage
vor der GV schriftlich dem Präsidenten einzureichen.
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Art. 19) Wahlen und Abstimmungen
Stimm- und wahlberechtigt sind
alle Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder.
Bei Wahlen und Abstimmungen
entscheidet, sofern nichts anderes vorgesehen ist, die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident
den Stichentscheid.
Wahlen und Abstimmungen
erfolgen offen durch Handmehr. Das geheime Verfahren kommt zur
Anwendung, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es
verlangt.
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Art. 20) Statutenänderungen
Für
Statutenänderungen ist die Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder erforderlich.
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Art. 21) Auflösung und Fusion
Die Auflösung oder
die Fusion mit einem anderen Verein kann nur an einer einzig zu diesem
Zweck einberufenen GV beschlossen werden und bedarf einer
Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.
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Art. 22) Ausserordentliche GV
Eine ausserordentliche GV kann
einberufen werden, wenn es der Vorstand für notwendig
erachtet, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder unter
Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden es verlangt. Einem solchen
Begehren muss innert 2 Monaten entsprochen werden.
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Art. 23) Vorstand
Zur Leitung des Vereins
wählt die GV für die Dauer von zwei Jahren einen
Vorstand, der sich aus folgenden Chargen zusammensetzt,
nämlich:
1. Präsident
2. Schützenmeister
3. Leiter Finanzen
4. Sekretär
5. Materialverwalter
6. Nachwuchsleiter
Die GV kann die Zahl des
Vorstandes erhöhen, sofern es sich als notwendig erweist (z.
B. 2. Schützenmeister, Beisitzer für besondere
Aufgaben).
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Art. 24) Konstituierung des Vorstandes
Der Vorstand konstituiert sich
- mit Ausnahme des Präsidenten - selbst. Er bestimmt einen
Vizepräsidenten. Personalunion zwischen zwei Ämtern
ist gestattet.
Der Vorstand versammelt sich
so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder es verlangen.
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Art. 25) Kompetenzen
Dem Vorstand kommen alle
Kompetenzen ausser denjenigen zu, die ausdrücklich der GV
vorbehalten sind (Art. 16).
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V. Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Art. 26) Präsident
Der Präsident leitet
die Versammlungen und Sitzungen, orientiert die Vorstands- und
Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit und
verfasst zu Handen der GV einen Jahresbericht.
Er vertritt die ASG Zug nach
innen und aussen und hält Kontakt zum ZSAV und EASV. Im
Verhinderungsfall wird er vom Vizepräsidenten vertreten.
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Art. 27) Schützenmeister
Der Schützenmeister
leitet den Schiessbetrieb. Er erstellt das Jahresprogramm und die
Schiessabrechnung sowie den Jahresbericht.
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Art. 28) Leiter Finanzen
Der Leiter Finanzen
führt das Kassawesen. Er erstellt das Budget und die
Jahresrechnung. Er führt die Mitgliederkontrolle und zieht die
Mitgliederbeiträge ein.
Er ist für die ihm
anvertrauten Vermögenswerte haftbar. Das
Vereinsvermögen ist zu optimalen Bedingungen anzulegen.
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Art. 29) Sekretär
Der Sekretär
führt den Schriftverkehr und die Protokolle über alle
Versammlungen der ASG Zug und der Sitzungen des Vorstandes. Die
Beschlüsse sind entsprechend abzulegen und zu archivieren.
Der Sekretär muss
nicht Mitglied der ASG Zug sein. Diesfalls steht ihm kein Stimmrecht
zu.
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Art. 30) Materialverwalter
Der Materialverwalter
verwaltet und unterhält das vereinseigene Mobiliar und die
Waffen. Er besorgt den Nachschub von Schiessmaterial (Holz, Blei) und
sorgt für Ordnung und Sauberkeit in und um die Schiessanlage.
Er unterhält die verschiedenen technischen Anlagen
(Scheibenzüge, Boiler etc.).
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Art. 31) Nachwuchsleiter
Der Nachwuchsleiter
organisiert und leitet die Nachwuchskurse. Er ist verantwortlich
für eine fundierte theoretische und praktische Ausbildung der
ihm anvertrauten Jugendlichen.
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Art. 32) Beisitzer
Für besondere
Aufgaben (z. B. Werbung/Marketing, Öffentlichkeitsarbeit) und
zur Entlastung der übrigen Vorstandsmitglieder können
Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.
Im übrigen werden die
Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder in einem Pflichtenheft
geregelt.
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Art. 33) Rücktritte
Rücktritte aus dem
Vorstand sind dem Präsidenten spätestens vier Wochen
vor der GV schriftlich mitzuteilen. Ein Rücktritt ist nur auf
eine GV möglich.
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Art. 34) Beschlussfassung, Protokoll
Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
anwesend ist.
Die Beschlüsse
erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Über die
Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.
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Art. 35) Unterschrift, Sitzungsgeld
Die rechtsverbindliche
Unterschrift führt der Präsident zusammen mit einem
weiteren Vorstandsmitglied. Für wichtige
Geldgeschäfte sind die Unterschriften des Präsidenten
und des Leiteres Finanzen erforderlich.
Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld oder eine
gleichwertige Entschädigung (Nachtessen, Naturalgabe etc.).
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Art. 36) Revisoren
Die GV wählt
für die Dauer von 2 Jahren zwei Revisoren zur
jährlichen Prüfung der Jahresrechnung. Sie
müssen nicht Mitglieder der ASG Zug sein. Die
Rechnungsrevisoren haben Einsicht in alle Belege zu nehmen und den
Vermögensbestand und das Inventar zu
überprüfen.
Die Revision kann auch einer
professionellen Revisionsstelle (Treuhänder oder
Treuhandfirma) über-tragen werden.
Die Rechnungsrevisoren oder
die Revisionsstelle haben der GV schriftlichen Bericht über
das Ergebnis ihrer Prüfung zu erstatten.
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Art. 37) Fähnrich
Der Fähnrich
verwaltet die Vereinsfahne. Er trägt diese bei offiziellen
Anlässen. Er regelt seine Stellvertretung selber.
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Art. 38) Wirt
Der Wirt sorgt für
einen ordnungsgemässen Betrieb der Schützenstube. Er
ist für das Bestellen von Esswaren und Getränken
sowie für Ordnung und Sauberkeit in der Schützenstube
verantwortlich. Bei grösseren Anlässen sorgt er
für die Bewirtung der Gäste.
Er rechnet über die
Einnahmen aus dem Wirtschaftsbetrieb direkt mit dem Leiter Finanzen ab.
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VI. Finanzen/Haftung
Art. 39) Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel der
ASG Zug bestehen aus:
1. Beiträgen von
Mitgliedern und Gönnern
2. Beiträgen der öffentlichen Hand
3. Zinse des Vereinsvermögens
4. Erlös aus Veranstaltungen
5. Subventionen und Schenkungen
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Art. 40) Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag setzt
sich zusammen aus dem Jahresbeitrag und dem Kehrgeld (nur
Aktivmitglieder). Der Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 50.-- und
muss jeweils vor Saisonbeginn bezahlt werde.
Die Vorstands-, Ehren- und
Freimitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
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Art. 41) Haftung
Für die
Verbindlichkeiten der ASG Zug haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der
Mitglieder ist ausgeschlossen.
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VII. Verschiedenes
Art. 42) Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr entspricht
dem Kalenderjahr.
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Art. 43) Auflösung
Bei Auflösung der ASG
Zug ist das Gesamtvermögen sowie das ganze Inventar dem ZSAV
auszuhändigen. Es ist auf die Dauer von 10 Jahren einem sich
neu zu bildenden Verein der Stadt Zug mit gleicher Zweckbestimmung zur
Verfügung zu halten.
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Art. 44) Anwendbares Recht
Für alle in diesen
Statuten nicht geregelten Fälle gelten die Bestimmungen des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches und des Obligationenrechtes.
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Art. 45) Inkrafttreten
Diese Statuten treten am Tag
ihrer Annahme durch die GV in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 30.
Juni 1972 sowie alle seither gefassten, mit den neuen Statuten in
Widerspruch stehenden Beschlüsse.
Vorstehende Statuten sind am
28. Januar 1998 von der GV der ASG Zug genehmigt worden.
Armbrustschützen-Gesellschaft Zug
Guido Wetli,
Präsident; Reto Schneider, Sekretär
Genehmigung durch den ZSAV
Lenzburg,
Zentralschweizerischer
Armbrustschützen-Verband
Otto Schnidrig,
Präsident; Romy Haltner, Sekretärin
Genehmigung durch den EASV
Herisau,
Eidgenössischer
Armbrustschützen-Verband
Ruedi Knaus,
Zentralpräsident; Doris Haas, Zentralsekretärin
1) Änderung
gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 24. Januar 2001
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